Urheber- und Nutzungsrechte im KI-Kontext
Worauf muss ich achten, wenn ich Generative KI einsetze?
Dass KI-Tools wie ChatGPT, Midjourney und Suno kinderleicht zu nutzen sind, ist nicht nur einer ihrer großen Vorteile, sondern auch eine ihrer größten Herausforderungen. Denn durch die einfache Nutzung treten viel zu leicht Fehler auf. Oft sind es Fehler, die uns gar nicht bewusst sind.
Ein großer Problembereich betrifft Urheber- und Nutzungsrechte KI-generierter Inhalte – also die Frage, wem KI-generierte Inhalte eigentlich gehören und wer Rechte daran geltend machen kann.
Dieser Artikel klammert die ethische Komponente bewusst aus. Es geht nicht (oder nur am Rande) um die Frage, was KI-Entwicklerfirmen wie OpenAI machen (sollen) dürfen und gegen welches Recht sie verstoßen haben. Sondern um die praktische Frage, worauf Personen, die Generative KI-Tools aktiv einsetzen, achten müssen. Das umfasst für mich vier zentrale Aspekte:
Habe ich das Urheberrecht an KI-generierten Inhalten?
Habe ich die Nutzungsrechte an KI-generierten Inhalten?
(Wie) Muss ich KI-generierte Inhalte ausweisen?
Verletzt die Erzeugung von Inhalten Urheberrechte Dritter?
Bevor wir uns diese Fragen ansehen, ein kurzer Disclaimer: Ich bin kein Jurist und kein Experte für diese Thematik. Einige dieser Aspekte sind auch noch umstritten. Es gibt laufende Gerichtsverhandlungen und legislative Prozesse dazu. Außerdem hängt vieles vom konkreten gesetzlichen Rahmen (z. B. Österreich/Deutschland, EU/USA) und vom Bereich (Privatwirtschaft, Bildung, Medizin …) ab. Was ich hier präsentiere, sind meine bisherigen Erkenntnisse aus der Lektüre entsprechender Literatur und aus Gesprächen mit Personen, die sich besser auskennen als ich. Wieso ich trotzdem meinen Senf dazugebe? Weil Expert:innen solche Fragen häufig mit „Das kommt drauf an“ abwehren. Das mag stimmen, ist den meisten Menschen aber keine Hilfe. Daher versuche ich, das, was ich bisher zu dem Thema weiß, so aufzubereiten, dass es im Alltag nützlich ist.
Aspekt 1: Habe ich Urheberrechte an KI-generierten Inhalten?
Im Kontext von Urheberrechten sprechen wir von einem „Werk“ oder dem „geistigen Eigentum“. Damit im EU-Raum etwas als solches gilt, sind zwei Dinge unabdingbar.
Erstens: Das Werk muss von einem Menschen stammen. Das ist der Grund, warum die Selfies des Affen Naruto nicht urheberrechtlich geschützt sind: Ein (nicht-menschliches) Tier kann kein Urheberrecht beanspruchen.

Im KI-Kontext bedeutet das, dass ein KI-Tool bzw. die KI-Firma nicht Urheber eines KI-generierten Outputs sein können. Es kann maximal der:die Nutzer:in Urheber:in eines KI-generierten Textes, Bildes, Videos oder Lieds sein. Das bringt uns zu Anforderung Nummer zwei.
Zweitens: Das Werk muss einen kreativen Gedanken, eine schöpferische Leistung zum Ausdruck bringen. Ist das nicht der Fall, entsteht kein Urheberrecht. Das ist der Grund, warum Gesetzestexte oder Bauanleitungen nicht urheberrechtlich geschützt sind. Und das ist der Grund, warum viele Onlinerezepte nicht mit der Zutatenliste beginnen, sondern mit der Lebensgeschichte des:r Blogger:in – nur so kann die Person ihr Rezept schützen.
Im KI-Kontext bedeutet das, dass ein:e Nutzer:in genug Kreativität und Eigenleistung beisteuern muss, damit ein KI-generierter Inhalt urheberrechtlich geschützt sein kann. Dies kann mehrere Aspekte umfassen: eigene Entwürfe, die der KI als Vorlage gegeben werden; ausgeklügelte Prompts, in die eigene Kreativität eingeflossen ist; oder eine ausführliche Überarbeitung des Ergebnisses, in die genug Eigenleistung eingegangen ist. Was und in welchem Ausmaß dies nötig ist, ist nicht abschließend geklärt und wird pauschal auch nicht klärbar sein. Selbst wenn es einen Prozentsatz gäbe (etwa: mindestens 50 % Eigenleistung), stellt sich die Frage, wie man das ausrechnet.
Daher meine Empfehlung: Wer das Urheberrecht an einem mit KI generierten Inhalt benötigt, sollte sicherstellen, dass so viel beigesteuert wird, dass kein Zweifel an einer ausreichenden schöpferischen Eigenleistung aufkommen kann.
Was bedeutet das, wenn kein Urheberrecht entsteht?
Ist diese Eigenleistung nicht gegeben, handelt es sich um ein Werk ohne Urheber:in. Im Kunst-Bereich spricht man hier teilweise von „orphaned art“ („Waisenkunst“). Solche Inhalte sind nicht urheberrechtlich geschützt, können also grundsätzlich frei verwendet werden.
Aber Achtung: „Nicht urheberrechtlich geschützt“ heißt nicht „rechtefrei“. Andere Schutzrechte können trotzdem greifen:
Persönlichkeitsrechte: Wenn ein KI-Bild eine reale Person abbildet (oder wiedererkennbar nachahmt), hat diese Person Rechte am eigenen Bild – unabhängig davon, ob das Werk urheberrechtlich geschützt ist.
Markenrecht: Logos, Produktnamen, Slogans sind oft markenrechtlich geschützt. Ein KI-generiertes Bild mit einem Coca-Cola-Logo darf nicht einfach kommerziell verwertet werden, selbst wenn das Bild selbst kein Urheberrecht hat.
Wettbewerbsrecht: Werden Inhalte erzeugt, die Konkurrenz-Produkte täuschend nachahmen oder Verbraucher:innen in die Irre führen, kann das wettbewerbsrechtlich angreifbar sein.
Datenbankschutz, Geschmacksmuster, Designrecht: Diese können in speziellen Konstellationen relevant sein.
Für die Praxis heißt das: Auch wenn ich kein Urheberrecht an einem KI-generierten Output habe, ist die Frage „Darf ich das verwenden?“ damit noch nicht beantwortet. Wer also auf Nummer sicher gehen will, prüft beides – das eigene Recht am Inhalt und mögliche fremde Rechte am Inhalt. Dieser Thematik widmen wir uns bei Aspekt 2 noch ausführlicher.
Drei Beispielsituationen aus der Praxis
Nehmen wir ein Beispiel: Ich möchte ein Buch schreiben und mit einem Verlag veröffentlichen. Im Vertrag ist geregelt, dass ich im Besitz der Rechte des Manuskripts sein muss. Sehen wir uns also drei Situationen an:
Situation 1: Ich lasse die Idee für das Buch von einer KI ausarbeiten. Ich lasse die Gliederung generieren. Ich lasse jedes Kapitel von einem Chatbot schreiben und von einem anderen Chatbot prüfen und überarbeiten. Vielleicht wäre das erste so geschriebene Buch ein derartiges Novum gewesen, dass man den Prozess selbst als kreativ ansehen könnte. Mittlerweile ist diese Vorgehensweise aber so reproduzierbar, dass von einer schöpferischen Leistung keine Rede mehr sein kann. Das Buch ist demnach nicht urheberrechtlich geschützt.
Situation 2: Ich habe die Idee für das Buch selbst. Ich verfeinere sie mit einer KI. Ich entwerfe die Charaktere und beschreibe die grobe Handlung in eigenen Worten. Die KI schreibt darauf aufbauend das Manuskript. Ich übernehme den letzten Feinschliff. Hier sind wir wahrscheinlich in einem Graubereich. Der Prozess müsste im Detail betrachtet werden, um ein Urteil zu fällen. Abhängig von vielen Faktoren kann es sein, dass auch hier kein Urheberrecht besteht.
Situation 3: Ich entwickle die Idee selbst, verfeinere sie aber mit einer KI. Ich beschreibe die Handlung und lasse mir Rückmeldung geben. Ich schreibe den Erstentwurf jedes Kapitels und überarbeite alle Kapitel iterativ mit einer KI. Ich lasse eine zweite KI gegenlesen und arbeite das Feedback selbst ein. Hier ist genug Eigenleistung eingeflossen, sodass man getrost davon ausgehen kann, dass das Urheberrecht an diesem Werk besteht.
Diese erste Frage – Habe ich Urheberrechte an KI-generierten Inhalten? – betrifft damit nicht alle Nutzer:innen, sondern nur jene, die Rechte an den KI-generierten Inhalten benötigen, um sie weiterverarbeiten zu können, vor allem um sie kommerziell zu verwerten. Wenn du Hobbybäcker:in bist und ein neues Rezept für Schokobrownies suchst, kann dir das Urheberrecht egal sein. Wenn du Foodblogger:in bist und ein Backbuch herausbringen willst, dann solltest du sicherstellen, dass es wirklich dein Rezept ist – und nicht nur ein generisches KI-Rezept, das du 1:1 übernommen hast.
Aspekt 2: Habe ich Nutzungsrechte an KI-generierten Inhalten?
Kommen wir zum zweiten Aspekt, der häufig mit dem ersten verwechselt oder vermischt wird. Die erste Frage beschäftigte sich mit dem Urheberrecht. Die zweite beschäftigt sich mit dem Nutzungsrecht.
Urheberrechte schützen das geistige Eigentum der Urheber:innen. Doch mit Werken gehen auch Nutzungsrechte einher: Wer darf welchen Inhalt unter welchen Umständen verwenden, verarbeiten und veröffentlichen?
Nehmen wir mein Buch KI in Lehre, Weiterbildung und Training her. Ich bin der Autor und habe die Urheberrechte daran. Aber ich habe die meisten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Rheinwerk Verlag abgetreten. Nur der Verlag darf das Buch drucken, vervielfältigen, übersetzen oder vertonen lassen. Ich darf das nicht, obwohl ich der Autor bin. Ich darf nicht einmal mein eigenes Buch bei ChatGPT hochladen, weil ich diese Verarbeitungsrechte abgetreten habe.
Im KI-Kontext bedeutet das, dass KI-Entwicklungsfirmen in ihren Nutzungsbedingungen festlegen können, wer welche KI-generierten Inhalte unter welchen Umständen wie verwenden, bearbeiten und veröffentlichen darf. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Sehen wir uns das an zwei Beispielen an: ChatGPT und Suno (eine KI zur Erstellung von Musik). Ich habe mir bei beiden die Nutzungsbedingungen angesehen und sinngemäß zusammengefasst:
ChatGPT: OpenAI erlaubt grundsätzlich die kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung generierter Inhalte und weist die Rechte an Outputs den Nutzer:innen zu. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht besteht nicht, allerdings fordert OpenAI Transparenz bei potenziell irreführenden oder sensiblen Anwendungen. Unabhängig davon bleiben nationale Urheber-, Medien- und Persönlichkeitsrechte anwendbar.
Suno: Suno unterscheidet strikt zwischen privater und kommerzieller Nutzung. Inhalte aus dem Free-Tier dürfen nur nicht-kommerziell verwendet werden, während Paid-Abonnements kommerzielle Nutzungsrechte und faktisch Ownership an den erzeugten Songs einräumen. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Musik besteht derzeit nicht.
Im Unterschied zu OpenAI sind die Nutzungsrechte bei Suno also deutlich stärker an das jeweilige Abo-Modell gekoppelt. Das gilt auch für viele andere KI-Tools, vor allem bei Programmen, die Bilder, Videos und Musik erzeugen.
Daher meine Empfehlung: Wenn du die Nutzungsrechte an mit KI generierten Inhalten benötigst (etwa weil du sie weiterverbreiten möchtest), dann solltest du unbedingt in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform nachsehen. Vor allem bei kommerzieller Nutzung kann ein Bezahl-Abo notwendig sein.
Aspekt 3: (Wie) Muss ich KI-generierte Inhalte ausweisen?
Diese Frage hat mit Urheberrechten per se wenig zu tun, ist im Kontext der Nutzung KI-generierter Inhalte aber sehr wichtig: Müssen KI-generierte Inhalte ausgewiesen werden? In den meisten Fällen ist die Antwort: noch nicht. Aber das ändert sich gerade.
Der AI Act
Der EU AI Act (Verordnung 2024/1689) regelt in Artikel 50 die Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Die zentralen Punkte werden ab dem 2. August 2026 verbindlich. Wer in der EU veröffentlicht, sollte die wichtigsten Eckpunkte kennen:
Deepfakes – also KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echte Personen, Objekte oder Ereignisse so darstellen, dass sie für authentisch gehalten werden könnten – müssen als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden. Das gilt unabhängig davon, ob die abgebildete Person zugestimmt hat. Ein KI-Avatar von mir, mit dem ich ein Lehrvideo aufnehme, ist also kennzeichnungspflichtig.
KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen ebenfalls gekennzeichnet werden – außer, ein Mensch hat sie redaktionell geprüft und übernimmt die redaktionelle Verantwortung. Diese Ausnahme ist die für die meisten Schreibenden entscheidende: Wer KI nutzt, um Texte zu erstellen, und diese vor der Veröffentlichung überarbeitet und verantwortet, muss nicht extra kennzeichnen.
Ausnahmen gibt es zudem für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke. Hier reicht eine reduzierte Form der Kennzeichnung, die das Werk nicht beeinträchtigt.
Wichtig: Die Ausnahme der redaktionellen Kontrolle gilt nur für Texte. Bei Deepfakes greift sie nicht. Ein realistisches KI-Bild bleibt kennzeichnungspflichtig, selbst wenn das Marketing-Team zehnmal drübergesehen hat.
Wo bin ich noch nur Kennzeichnung verpflichtet?
Neben dem AI Act (und weiteren gesetzlichen Rahmenwerken, die sich in Zukunft entwickeln) gibt es weitere Quellen, die regeln, ob und wie KI-Inhalte ausgewiesen werden müssen:
KI-Plattformen: Manche Anbieter erlauben die Veröffentlichung ohne Kennzeichnung, andere fordern eine Kennzeichnung – vor allem in den Gratis-Versionen.
Interne Richtlinien: Firmen, Hochschulen und Verwaltungsorganisationen haben mittlerweile häufig eigene Richtlinien. In Hochschulen betrifft das vor allem wissenschaftliche Arbeiten, in der Verwaltung die Bürger:innen-Kommunikation.
Veröffentlichungsort: KI-Inhalte werden nicht im Äther veröffentlicht, sondern an einem konkreten Ort – Instagram, YouTube, Spotify, in einer Zeitung. Diese Plattformen können eigene Kennzeichnungspflichten haben. Instagram verlangt z. B. bei KI-Bildern eine Markierung.
Wer KI-Inhalte nicht nur erzeugt, sondern auch kennzeichnen will – also die Frage stellt, wie eine sinnvolle KI-Kennzeichnung konkret aussehen kann (kurzer Hinweis, ausführliche Beschreibung, Chat-Export, strukturierte Dokumentation) – findet eine ausführliche Antwort in meinem Substack-Artikel (Wie) Soll man ChatGPT zitieren?.
(Wie) Soll man ChatGPT zitieren?
Eine der häufigsten Fragen, die ich von Lehrenden, Studierenden und Forschenden erhalte, lautet: “Wie kennzeichnet man KI-generierte Inhalte?” bzw. “Wie zitiert man KI-Chatbots?” Teilweise bekomme ich diese Frage auch von Personen, die KI zur Content Creation oder für Kommunikationszwecke einsetzen.
Aspekt 4: Verletzt die Erzeugung von Inhalten Urheberrechte?
Bei diesem Punkt muss man zwei Ebenen sauber trennen, die in öffentlichen Diskussionen häufig vermischt werden.
Ebene 1: Wurden die Modelle mit urheberrechtlich geschützten Daten trainiert? Hier ist die Antwort relativ klar: ja, fast immer. Mittlerweile gibt es ausreichend Belege aus Gerichtsverfahren und geleakten internen Dokumenten, die zeigen, dass OpenAI, Anthropic, Meta, Midjourney, Suno und andere Trainingsdaten verwendet haben, deren Nutzung rechtlich höchst zweifelhaft ist. In den USA laufen mehrere große Verfahren. In der EU ist die Lage etwas differenzierter: Die DSM-Richtlinie, in der es um Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt geht, sieht in Art. 3 und 4 eine Ausnahme für Text- und Data-Mining vor, allerdings mit einem Opt-out für Rechteinhaber:innen. Ob die Anbieter dieses Opt-out hinreichend berücksichtigt haben, ist ebenfalls Gegenstand laufender Verfahren.
Doch diese Ebene ist für die meisten Nutzer:innen wenig relevant. Sie betrifft das Verhältnis zwischen den Modellanbietern und den Rechteinhaber:innen, nicht uns als Anwender:innen.
Ebene 2: Verletzt ein konkreter erzeugter Output Urheberrechte? Das ist die für die Praxis wichtige Frage. Und die Antwort lautet: in den meisten Fällen nein – aber es gibt zwei Konstellationen, in denen es problematisch wird.
Die erste: Das Modell gibt einen Inhalt aus, der einem bestehenden Werk so ähnlich ist, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das passiert bei großen Sprach- und Bildmodellen tatsächlich – meist als sogenannte „Memorization“: Wenn ein Werk besonders häufig im Trainingsmaterial enthalten war (bekannte Songtexte, ikonische Bilder, berühmte Buchpassagen), kann das Modell es nahezu wortwörtlich reproduzieren. Solche Outputs sollte man nicht weiterverwenden. Ein konkretes Beispiel: Bittet man ChatGPT um die Songtexte von Helene Fischer Songs, dann kann ChatGPT diese wiedergeben, ohne dafür recherchieren zu müssen. (Mittlerweile weigern sich viele Tools daher, Songtexte und ähnliche Inhalte ausgeben, wenn es Indizien dafür gibt, dass sie geschützt sein könnten.) Das Problem hier ist, dass man dadurch entstehende Urheberrechtsverletzungen nicht immer erkennt.
Die zweite: Ich bringe die Urheberrechtsverletzung selbst aktiv ein, indem ich im Prompt auf konkrete Urheber:innen verweise. „Schreib einen Roman im Stil von Brandon Sanderson“ oder „Erzeuge ein Bild im Stil von Greg Rutkowski“ sind problematische Prompts. Hier ist der Pfad zur Urheberrechtsverletzung direkt eingebaut.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann auf KI-Modelle zurückgreifen, die mit kuratierten Trainingsdaten arbeiten. Ein Beispiel ist Apertus, ein Schweizer Sprachmodell von EPFL, ETH Zürich und CSCS, dessen Datensatz dokumentiert ist und Opt-outs respektiert. Solche Modelle können mit GPT, Claude und Gemini allerdings derzeit nicht mithalten.
Daher meine Empfehlung: Vermeide in deinen Prompts jegliche Hinweise auf konkrete (vor allem lebende) Künstler:innen, Autor:innen oder Marken, die dazu führen könnten, dass das Modell einen geschützten Stil oder geschütztes Material reproduziert.
Was noch unklar ist
Mehrere Punkte sind rechtlich nicht abschließend geklärt. Und werden es absehbar auch nicht so bald sein:
Wie viel Eigenleistung ist genug? Es gibt keine prozentgenaue Antwort. Erste Urteile deuten an, dass reine Prompts nicht reichen. Wo genau die Grenze liegt, wird sich erst durch weitere Gerichtsentscheidungen entwickeln.
Wer haftet bei verletzendem Output? Wenn ich mit ChatGPT ein Bild generiere und dieses Bild fremde Markenrechte verletzt, ohne dass ich es bemerke: Bin ich haftbar? Ist OpenAI haftbar? Beide? Die Antwort hängt vom konkreten Fall ab. Die meisten Anbieter versuchen, das Risiko in ihren AGB auf die Nutzer:innen abzuwälzen.
Was ist mit meinen eigenen Inhalten? Wer eigene Werke vor KI-Training schützen will (Opt-out, „Do Not Train“), kann das in der EU theoretisch nach Art. 4 DSM-Richtlinie tun – praktisch ist die Durchsetzung schwierig. Robots.txt-Direktiven, ai.txt-Dateien und Plattform-Einstellungen helfen begrenzt, aber sind keine garantierte Lösung.
Internationale Unterschiede: Was in der EU gilt, gilt in den USA, Großbritannien oder Japan nicht zwingend. Wer international veröffentlicht, sollte das im Blick behalten. Auch innerhalb der EU kann es zu unterschiedlichen Rechtssprechungen kommen.
Fazit
Wer Generative KI nutzt, kommt um die Frage nach Rechten nicht herum. Aber so unübersichtlich das Feld ist, lassen sich die wichtigsten Punkte auf wenige Faustregeln eindampfen:
Wer das Urheberrecht an einem Output braucht, muss genug kreative Eigenleistung in der Form von Entwürfen, Prompts und/oder Überarbeitungen beisteuern. Wer die Nutzungsrechte an einem Output braucht, muss in die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Tools schauen. Manchmal braucht es (für die kommerzielle Nutzung) ein Bezahl-Abo. Wer KI-generierte Inhalte veröffentlicht, sollte ab August 2026 die AI-Act-Regeln im Kopf haben, vor allem für Deepfakes. Und wer prompten möchte, ohne fremde Urheberrechte zu verletzen, sollte auf konkrete Namen, Marken und Stile in Prompts verzichten.
All das ist kein Plädoyer dafür, KI nicht mehr zu nutzen. Es ist ein Plädoyer dafür, sie informiert zu nutzen. Denn die einfache Bedienung dieser Tools verführt dazu, die Komplexität dahinter zu unterschätzen. Und genau in dieser Diskrepanz – zwischen niedriger Einstiegshürde und hoher Folgekomplexität – passieren die meisten Fehler.


Vielen Dank für anschauliche Zusammenfassung und Erläuterung mit Beispielen 👍.